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Tennisschule Tennislust - TC Viktoria Köln e.V.

Tennis - Köln
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB Tennisschule Tennislust.pdf

1. AGB

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für alle Kunden (nachfolgend „Spieler Genannt), die Dienstleistungen und Angebote der Tennisschule „Tennislust“, Inhaberin Fr. Alina Wessel, Stadtwaldgürtel 43, 50935 Köln (nachfolgend „Tennisschule“ genannt) in Anspruch nehmen. Sämtliche Dienstleistungsverträge erfolgen ausschließlich aufgrund und unter Geltung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten auch dann, wenn die Tennisschule in Kenntnis entgegenstehender, von ihren Geschäftsbedingungen abweichenden und ergänzenden Bedingungen des Spielers, die Leistungen an den Spieler kommentar- und vorbehaltlos ausführen. Nebenabreden oder Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich von der Tennisschule bestätigt werden. Klarstellend wird festgehalten, dass entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Spielers von der Tennisschule nicht anerkannt werden, es sei denn, deren Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Spieler im Sinne dieser AGB sind Verbraucher. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen Verträge geschlossen werden, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind.

2. Vertragsgegenstand

Die Tennisschule erbringt Trainerleistungen in der Sportart Tennis (Konzeption und Durchführung von Unterrichtsstunden). Der Spieler nimmt zustimmend zu Kenntnis, dass diese Sportart und die Leistungen der Tennisschule auf einem entsprechenden Spielfeld, dem Tennisplatz, erbracht werden. Da die Tennisschule nicht über eigene Tennisplätze verfügt, nimmt der Spieler weiterhin zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Tennisschule mit der Miete von entsprechenden Tennisplätzen zur Erbringung der jeweiligen vertraglichen Trainingsleistungen. Der Spieler erhofft sich auf Grund der höheren Abnahmemenge an Mietzeiten des jeweiligen Anbieters durch die Tennisschule günstigere Konditionen. Er trägt die etwaig anfallenden Kosten dieser Platzmiete gesondert.

3. Vertragsschluss

Die Abgabe der Anmeldung des Spielers stellt ein Angebot an die Tennisschule zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages (nachfolgend „Trainingsvertrag“ genannt) dar. Die Tennisschule ist in der Annahme des jeweiligen Spielerangebots frei. Anmeldungen des Spielers werden erst mit Auftragsbestätigung der Tennisschule verbindlich. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen. Fehlt eine Auftragsbestätigung, gilt die Rechnung der Tennisschule oder die Vereinbarung eines konkreten Termins zur Durchführung des Trainings als Auftragsbestätigung.

Klarstellend wird festgehalten, dass die auf der Webseite der Tennisschule vorgehaltenen Angebote freibleibend sind. Schriftliche, individuelle Angebote der Tennisschule sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die Dauer von 2 Wochen als feste Vertragsangebote anzusehen, anschließend sind sie freibleibend. Offenbare Angebotsfehler können vor Auftragsannahme berichtigt werden.

Klarstellend wird festgehalten, dass minderjährige Spieler die Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten bedürfen.  

Nach Vertragsschluss erfolgt eine einvernehmliche Terminabsprache zur Durchführung des Tennisunterrichts. 

4. Vertragsdauer

Der jeweilige Trainingsvertrag besitzt Gültigkeit für den jeweils ausgeschriebenen Trainingszeitraum, maximal jedoch für eine Saison, und kann nicht vorzeitig gekündigt werden. Eine Saison im Sinne dieser AGB geht von den Osterferien bis Herbstferien (Sommer), bzw. von Herbstferien bis Osterferien (Winter). Maßgeblich sind die jeweiligen Ferientermine in Nordrhein-Westfalen. Bei vorzeitiger Kündigung sind die vollen Trainingsgebühren vom Spieler an die Tennisschule zu entrichten. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Trainingsgebühren findet nicht statt.

Der Trainingsvertrag endet automatisch mit Ablauf des Trainingszeitraums. Einer gesonderten Kündigung bedarf es nicht. 

Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Dabei sind sich die Vertragsparteien einig, dass Krankheit oder Verletzung des Spielers nicht ohne weiteres ein wichtiger Grund im Sinne dieses Vertrages darstellen. Vielmehr werden sich die Vertragsparteien bei Krankheit oder Verletzung des Spielers über einen längeren Zeitraum (mindestsens 4 Wochen) gemeinsam über eine Verlängerung des Trainingszeitraums und Nachholtermine abstimmen oder im Einzelfall und eine gesonderte gemeinsame andere Lösung anstreben. Der Spieler ist dabei verpflichtet etwaige Einschränkungen, bspw. Fortsetzungsverbot der Ausübung des Sports durch geeignete Nachweise (ärztliches Attest) zu belegen. Der Spieler ist dadurch jedoch nicht von seiner Pflicht zur Leistung des Gesamtpreises des Trainingsvertrags befreit.

5. Trainingsort und Gültigkeit der Platz- und Hallenordnung, Mitgliedschaft bei TC Viktoria Köln

Trainingsort für die Unterrichtsstunden sind in der Regel die Tennisplätze auf der Anlage des Tennisclub Viktoria Köln e.V. Hierfür ist eine Mitgliedschaft des Spielers im Tennisclub Viktoria Köln e.V. verpflichtend. Diese ist nicht Bestandteil des Trainingsvertrags. Im Einzelfall ist ein Probe- oder Schnuppertraining (max. eine Trainingseinheit) auch ohne gesonderte Mitgliedschaft möglich. Für Camps und Workshops der Tennisschule können Spieler von dem Erfordernis der gesonderten Mitgliedschaft im Tennisclub Viktoria Köln e.V. befreit werden. Etwaige Mehrkosten für die Inanspruchnahme der Tennisplätze kann die Tennisschule an den Spieler weiterberechnen.

Es gelten die insoweit die allgemeinen Geschäftsbedingungen, Platz- und Hallenordnungen des Tennisclub Viktoria Köln e.V https://www.tc-viktoria.de/wp-content/uploads/2024/05/2023-05_Spiel-und-Platzbelegungsordnung.pdf . Diese werden wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Trainingsvertrages.

Im Einzelfall und/oder aus Gründen höherer Gewalt ist die Tennisschule berechtigt nach vorheriger Abstimmung mit dem Spieler einen anderen Ort der Leistungserbringung aus dem Trainingsvertrag zu bestimmen. Insoweit gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen, Platz- und Hallenordnungen der jeweiligen Tennisvereine und kommerziellen Anlagen, auf denen das von der Tennisschule veranstaltete Training durchgeführt wird. Diese sind für alle Spieler verbindlich.

6. Trainingsdurchführung

Das Leistungs- und Trainingsangebot der Tennisschule beinhaltet Gruppen-, Mannschafts- und Einzelunterricht, sowie Tenniscamps, Workshops uvm.

Die Teilnahme am Trainingsbetrieb ist nur mit gültigem Trainingsvertrag möglich. Eine Trainingseinheit dauert 60 Minuten. im Einzelfall kann diese um bis zu 30 Minuten verlängert werden.  Dieser zeitliche Umfang inkludiert etwaigen Kleiderwechsel, sowie Platzpflege und Gruppenwechsel.

Die Tennisschule teilt die Gruppen nach praktischen Notwendigkeiten, insbesondere Spielstärke und Alter ein. Berücksichtigt werden bei der Gruppeneinteilung zudem alle gegebenen Bedingungen, wie Verfügbarkeit der Spieler, Trainer und Tennisplätze, sowie Homogenität und nach Möglichkeit auch Wunschtrainingspartner/-innen. Die Gruppeneinteilung und ggf. die Änderung der Zusammensetzung ist der Tennisschule vorbehalten.

Ein Anspruch auf Wahl eines/einer bestimmten Trainers/-in besteht nicht. Falls dies aus organisatorischen Gründen notwendig ist, ist es der Tennisschule gestattet, auch während des Trainingszeitraums einen Trainerwechsel vorzunehmen bzw. Vertretungsunterricht zu erteilen.

Die Aufsichtspflicht der Tennisschule bei minderjährigen Spielern beschränkt sich auf die jeweilige Unterrichtsdauer, im Übrigen obliegt diese Aufsicht den Erziehungsberechtigten.

Im Falle der unverschuldeten Unbespielbarkeit des jeweiligen Tennisplatzes (Regen/schlechtes Wetter, Platzschäden, etc.) ist die Tennisschule berechtigt nach vorheriger Abstimmung mit dem Spieler alternative tennisspezifische Trainingsprogramme (Koordination, Athletik, Taktik) im Rahmen der Trainingsverträge durchzuführen oder den Trainingszeitraum zu verlängern und die Trainingseinheit nachzuholen. Etwaige hierdurch entstehende Zusatzkosten (Halle, Lichtgeld, etc.) sind vom Spieler zu tragen.

Gebuchte Trainingseinheiten müssen 48 Stunden vor dem jeweiligen Unterrichtsbeginn abgesagt werden, ansonsten werden die jeweiligen Kosten in vollem Umfang in Rechnung gestellt. Sollte ein Spieler sein Gruppenunterricht nicht (mehr) wahrnehmen können, so besteht nach Vorlage eines ärztlichen Attests, welches die Verletzung bestätigt, und nach Absprache mit der Tennisschule die Möglichkeit, einer Übertragung der Trainerleistungen auf eine namentlich zu benennende, andere Person (Ersatzspieler). Entsprechendes gilt für den Einzelunterricht.

Entfällt eine Trainingsstunde aus Gründen, die die Tennisschule nicht zu vertreten hat, entfällt deren Leistungsverpflichtung. Der Anspruch auf das Trainingsentgelt bleibt in diesem Fall erhalten. Trainingseinheiten, die auf Feiertage fallen, können entweder nach Absprache trotzdem stattfinden oder es werden Nachholtermine vereinbart. In den Schulferien Nordrhein-Westfalen findet kein Training statt.

Die Tennisschule behält sich vor, Spieler nach vorheriger mündlicher oder textlicher Abmahnung vom Tennisunterricht auszuschließen, wenn diese trotz Ermahnung den Anweisungen des/der Trainers/-in der Tennisschule wiederholt keine Folge leistet bzw. den Unterricht fortgesetzt stört. Dies gilt für alle Altersgruppen.

7.    Trainingsgebühren

Die Trainingsgebühren werden vor Beginn des jeweiligen Trainingszeitraums dem Spieler in Voraus in Rechnung gestellt und sind innerhalb von zwei Wochen auf die in der jeweiligen Rechnung angegebene Bankverbindung zu leisten. Es gelten die Gesamtpreise der jeweils aktuellen Preisliste. Im Gesamtpreis sind immer die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gültige Mehrwertsteuer, die Trainingsbälle, eventuell anfallende Platzmieten und Trainerkosten enthalten.

Weicht bei einem Gruppentraining die bei der Anmeldung angegebene Gruppenwunschgröße von der tatsächlichen Gruppengröße ab, stimmen sich die Vertragsparteien erneut hinsichtlich der Vergütung pro Spieler unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gruppengröße ab. Eine solche Änderung stellt keinen Kündigungsgrund dar.

8.    Mitwirkungsleistungen des Spielers

Neben der Mitgliedschaft des Spielers im Tennisclub Viktoria Köln e.V. im Sinne der Ziffer 6 dieser AGB, hat der Spieler auch dafür Sorge zu tragen, dass er für die Dauer des jeweiligen Trainings bzw. im Trainingszeitraum eine Kranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung in angemessenem Umfang besitzt, sowie weder von deren noch von ärztlicher Seite aus, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Bedenken gegen die Durchführung des Trainingsvertrages vorliegen oder bestehen.

9.    Mangelhafte Leistungen / Gewährleistung

Beanstandungen wegen mangelhafter und/oder fehlender Leistung sind der Tennisschule spätestens 48h nach dem jeweiligen Training zumindest in Textform mitzuteilen. Dabei sind sich die Parteien einig, dass die Tennisschule keine Haftung für den vom Spieler erhofften oder erwarteten Trainingserfolg übernimmt. Geschuldet ist insoweit ein Trainingsangebot, dass den aktuellen Erkenntnissen der Wissenschaft und mittlerer Art und Güte entspricht.

Dies gilt auch für etwaige durch das Training entstandene Schäden an Personen und/oder Gegenständen.

Nach Ablauf der Frist gilt die Leistung als genehmigt, etwaige Mängelrügen und Gewährleistungen sind dann ausgeschlossen.

10.    Haftung

Die Tennisschule haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Tennisschuld oder ihres Mitarbeiters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

Für Schäden, die durch arglistiges Verhalten, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet die Trainingsschule ebenfalls im Rahmen der gesetzlichen Regelungen.

Die Tennisschule haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. Hier haftet die Tennisschule jedoch nur soweit der Schaden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar ist. Insoweit ist die Haftung auf diesen vorsehbaren Schaden der Höhe nach beschränkt.

Die Teilnahme am Tennisunterricht erfolgt im Übrigen auf eigene Gefahr. Die Trainer der Tennisschule übernehmen keinerlei persönliche Haftung bei Sach- und Körperschäden, es sei denn, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Für liegengebliebene oder abhanden gekommene Gegenständen des Spielers übernimmt die Tennisschule keine Haftung.

11.    Veröffentlichung

Die Tennisschule ist berechtigt, Fotos und Videos von Spielern und Veranstaltungen anzufertigen und diese zu Schulungs- und Unterrichtszwecken. aber auch Werbezwecken im Internet (Webseite/Social Media) zu nutzen, zu bearbeiten, vorzuführen und öffentlich zugänglich zu machen. Hiervon umfasst ist auch die Zustimmung zur Nutzung des Bildnisses zur Herstellung von physischen Werbematerialien (Druckerzeugnisse, insbesondere Flyer u.Ä.). Spieler, die dies nicht wünschen, teilen dies der Tennisschule bitte mindestens in Textform mit.

12.    Schriftform

Mündliche Nebenabreden existieren nicht bzw. werden durch die Regelungen des Vertrages und dieser Geschäftsbedingungen ersetzt. Abweichungen sowie Neben-und Zusatzabreden sind nur gültig. wenn sie von der Tennisschule schriftlich bestätigt werden.

13.    Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist der Sitz der Tennisschule.

Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Tennisschule, soweit gesetzlich zulässig. Diese Gerichtsstandsvereinbarung betrifft sowohl die internationale wie auch die örtliche Zuständigkeit.

Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.

14.    Salvatorische Klausel

Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder der vorstehenden Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen oder Vereinbarungen unberührt. Wird gerichtsseitig die Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit einzelner Vertragsbestimmungen, auch durch Gesetzesänderungen, festgestellt, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit des gesamten Vertragswerks oder der gültigen Leistungs-/Zahlungsbedingungen nicht berührt. Vielmehr ist die nichtige oder geänderte Bestimmung so auszulegen, wie gesetzlich möglich dem Ziel der ursprünglichen Bestimmung folgend.

 


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